Nachstehend einige Dokumente für Sie zur Einsicht oder zum Download:
Ein Teil der Daten werden mit freundlicher Genehmigung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie vom VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V) zur Verfügung gestellt.
Freistellungsbescheinigung ARBA Aufzugsservice GmbH
Hier finden Sie unsere Freistellungsbescheinigung zur Einsicht bzw. zum Download.
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1111) gibt dem Stand der Technik entsprechende Regeln für die Bereitstellung, Benutzung sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (Aufzüge).
TRBS 1121 Änderungen an Aufzuganlagen
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1121) ist nach weswntlichen Änderungen an einer Aufzuganlage zu beachten.
TRBS 1201 Prüfung von Aufzuganlagen - Umfang - Fristen
Prüfung von Aufzuganlagen - Prüfung - Prüfumfang - Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen - Festlegung der Prüffrist - Durchführung der Prüfung.
TRBS 1201-4 Prüfung von Aufzuganlagen - Umfang - Fristen (Nachtrag)
Prüfung von Aufzuganlagen - Prüfung - Prüfumfang - Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen - Festlegung der Prüffrist - Durchführung der Prüfung.
TRBS 1201-4 Prüfung von Aufzuganlagen - Umfang - Fristen (Nachtrag 2013)
Prüfung von Aufzuganlagen - Prüfung - Prüfumfang - Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen - Festlegung der Prüffrist - Durchführung der Prüfung.
BGV A3 Stellungnahme BMAS zur TRBS 1201 Teil 4
Die Stellungnahme des BMAS unterstreicht, dass die Änderungen in der TRBS 1201 Teil 4 keine Erweiterung des Prüfumfangs darstellen.
Information der Verbände VDMA, VFA und VmA zur TRBS 1201 Teil 4
Der VDMA vertritt die Ansicht: Die Verlautbarungen des VdTÜV betreffs der Erweiterung des Prüfumfangs bei Aufzuganlagen ist unzutreffend. „
TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen
Diese Technische Regel (TRBS 3121) gilt für Aufzugsanlagen und beschreibt die Anforderungen, welche für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind:
Pflichten des Betreibers - Bestimmungsgemäßer Betrieb - Instandhaltung - Personenbefreiung - Prüfungen - Unfall- und Schadensanzeige - Änderungen und wesentliche Veränderungen.
Ab hier einige Bestimmungen welche für Aufzuganlagen gelten welche vor Anfang 2003 errichtet wurden und wo wegen des Bestandschutzes überwiegend die "Technischen Regeln für Aufzuganlagen" TRA angewendet werden.
TRA 006 Wesentliche Änderungen
Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, welche die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann, z.B. Nichtwiederherstellung des bisherigen Zustandes oder Auswechselung von Teilen gegen solche anderer Ausführung.
TRA 007 Anweisungen für den Betrieb von Aufzügen mit Personenbeförderung
Anweisungen für den Betrieb von Aufzügen mit Personenbeförderung nach TRA 200, 600 und 1100
TRA 102 Richtlinie für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Vorschriften betreffs der Prüfung von Aufzugsanlagen.
TRA 106 Leitsysteme für Fernnotrufe
Vorschriften betreffs Fernnotruf-Anlagen und deren Leitsystemen.
TRA 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge Güteraufzüge
Vorschriften für Personenaufzüge, Lastenaufzüge Güteraufzüge welche vor dem Jahr 2003 noch nach diesen Regeln errichtet wurden.