Alles nachstehende ist als Meinungsäußerung zu betrachten und stellt einzig die Sicht unseres Unternehmens dar.
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit fordern einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand von 'Ortsfesten elektrischen Anlagen’ somit also auch von Aufzuganlagen.
Die ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle z.B. TÜV, Dekra usw.) sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen verpflichtet das Vorliegen dieses Nachweises zu überprüfen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, stellt dies einen Mangel dar und der prüfende Sachverständige wird diesen im Prüfergebnis vermerken.
Möglicherweise bekamen Sie vor einiger Zeit von Ihrer ZÜS ein Schreiben in welchem Sie über Änderungen der TRBS 1201 Teil 4 bezüglich 'Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage' und einem dadurch notwendigen Mehraufwand, verbunden mit zusätzlichen Kosten für die Prüfungen informiert wurden.
Denkbarer Anlass ist eine Ergänzung der TRBS 1201 Teil 4 aus Januar 2013, diese kann HIER eingesehen werden.
Nach Rückfrage unsererseits beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Herausgeber der TRBS sind die Ihnen zugesandten Informationen, zumindest teilweise, unzutreffend.
Die Stellungnahme des BMAS verdeutlicht, dass die Änderungen in der TRBS 1201 Teil 4 keine Erweiterung des Prüfumfangs darstellen, somit stellen die Änderungen auch keinen Grund dar, die bisherige Prüfpraxis zu ändern.
Auch lässt sich mit der Änderung der TRBS 1201 Teil 4 vom 13.02.2013 nicht begründen, den Prüfzyklus betreffs der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlagen von vier auf zwei Jahre zu verdichten.
Anbei sehen Sie HIER das Schreiben der BMAS an den VDMA als auch die diesbezügliche einheitliche Auffassung aller Verbände der Aufzugshersteller und Instandhaltungsunternehmen.
Zu beachten ist auch: Mit einer Prüfung gemäss BGV A3 werden auch die umfangreicheren berufsgenossenschaftlichen Anforderungen erfüllt, welche Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Aufzüge als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, erfüllen und nachweisen müssen.
Was bleibt nun?
Alle Gesetze, Regelwerke, Verträge usw. werden für einen etwaigen Ernstfall gefertigt, nun tritt ein solcher ein.
Es wird also geprüft wer der verantwortliche Betreiber der Anlage ist und in welchem Umfang er den Vorschriften genüge tat. Abgesehen von gewerblichen Unternehmen mit eigener Liegenschaft und darin betriebenen Aufzuganlagen sind die Mehrzahl der Aufzüge in Wohnhäusern anzutreffen.
Da gibt es zuerst den Eigentümer des Objektes, verwaltet dieser sein Eigentum selbst dann ist er als Betreiber anzusehen. Abgesehen von dieser seltenen Konstellation wird in aller Regel eine Hausverwaltung beauftragt und dieser auch der technische Teil (Heizung, Aufzug usw.) verantwortlich übertragen.
Das bedeutet, die Hausverwaltung ist der Betreiber der Aufzuganlage und ist im Erstfall Zivil- und Strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen welche für das betreiben einer Aufzuganlage erforderlich sind.
Was sollten Sie als Betreiber nun tun: Klären, ob Sie einen Aufzug als Arbeitgeber betreiben oder ob sich der Aufzug in einem Wohnhaus befindet. Entscheiden Sie sich dafür, Arbeitgeber zu sein und eine ordnungsgemäße Prüfung nach BGV A3 zu beauftragen. Sicherlich kann man noch die Wartung einer Anlage durch eine Aufzugfirma oder deren Prüfung durch einen Sachverständigen einer ZÜS als Werkvertrag ansehen. Spätestens wird die findige Rechtsabteilung einer Krankenkasse eines zu Schaden gekommenen Aufzugswärters feststellen dass Sie doch Arbeitgeber waren um Regressansprüche zu stellen, genug Futter für ihre Haftpflichtversicherung um sich vor einer Regulierung zu drücken.
Fazit: Sollten Sie bereits eine Prüfung nach BGV A3 vorliegen haben, so ist diese nach Ansicht des BMAS auch vier Jahre lang gültig und somit weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Ergänzend dazu ist HIER auch die Stellungnahme des VDMA einzusehen.
Stand Juli 2013