Betriebssicherheitsverordnung

 

 

Im November 2003 trat die EN81-80 "Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge" in Deutschland in Kraft.

 

Darin wurden die Pflichten der Betreiber von Aufzuganlagen neu geregelt.

 

Alles nachstehende ist grob vereinfacht:

 

Pflichten, wie sie bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln gelten sind nun auch bei der Bereitstellung und dem Betrieb von Aufzugsanlagen zu beachten.

 

Der Betreiber ist also verantwortlich für die Sicherheit der Aufzuganlage gegenüber allen Benutzern sowie den ihm Beauftragten (Aufzugwärter, Servicepersonal, Sachverständige).

 

Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in welcher ermittelt wird, ob und welche Gefährdungen vom Betrieb der Aufzugsanlage ausgehen.

 

Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für die Aufzugsanlage zu ermitteln (Die Prüfungen der Aufzugsanlagen sind zugelassenen Überwachungsstellen zu übertragen.) und das Ergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung selbst sollte unbedingt dokumentiert werden.

 

Ein Problem stellen die Umsetzfristen dar. In der DIN-EN81-80 werden die einzelnen Gefährdungen unterschiedlichen Prioritäten zugeordnet. Eine Anzahl der dort aufgeführten Gefährdungen sollen kurzfristig, andere mittelfristig nachgerüstet werden.

Diese Begriffe (Kurzfristig/Langfristig), werden in den verschiedenen Veröffentlichungen allerdings reichlich weichgespült, allgemeine Auffassung ist : Kurzfristig bis Ende 2007, Langfristig bis Ende 2012.

 

Hinzu kommt, kein Betreiber weiß, welche Haftungs- bzw. Regressansprüche (Haftpflichtversicherung) im Schadensfall an ihn gestellt werden, wenn er der Nachrüstung nicht nachkommt.

 

Rechtssicherheit werden leider erst Gerichtsurteile anlässlich künftiger Schadensfälle bringen, ob und in welchem Umfang ein Betreiber dieses Risiko auf sich nehmen will entscheidet dieser letztlich selbst.

 

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